Was haben Prinz Charles, Jesus, der ägyptische Großmufti und Bob Dylan gemeinsam? Ihnen fehlt ein Stück Vorhaut. Ein Viertel der Männer weltweit sind beschnitten, schätzt die Weltgesundheitsorganisation, viele aus medizinischen und hygienischen Gründen. Für Juden und Muslime ist die Entfernung der Vorhaut am männlichen Penis fester Bestandteil ihrer religiösen Praxis. Ob die Beschneidung legitim ist, darüber hatten sich in Deutschland bis zum 25. Juni 2012 nur wenige Strafrechtler und Mediziner Gedanken gemacht. An diesem Tag aber wurde bekannt, dass das Kölner Landgericht in einem Urteil die Beschneidung aus religiösen Gründen als strafbare Körperverletzung gewertet hatte, da das Grundrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit verletzt werde. Das Urteil erregte Aufsehen – und löste Empörung aus. Würde sich die Sichtweise der Kölner Richter durchsetzen, sei „jüdisches Leben in Deutschland nicht mehr möglich“, fürchtet Dieter Graumann, Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland. 60 Jahre lang habe sie als Überlebende des Holocaust Deutschland verteidigt, schrieb seine Vorgängerin Charlotte Knobloch in einem Zeitungsbeitrag. Jetzt frage sie sich, „ob uns dieses Land noch haben will“.
Die Beschneidung ist für jüdische Eltern eine religiöse Pflicht und muss am achten Lebenstag eines Jungen vorgenommen werden. Sie erinnert an den Bund, den Gott mit Abraham geschlossen hat. In der Thora, Genesis 17, heißt es: „Das aber ist mein Bund, den ihr halten sollt zwischen mir und euch und deinem Geschlecht nach dir: Alles, was männlich ist unter euch, soll beschnitten werden; eure Vorhaut sollt ihr beschneiden.“ Wer seinen Sohn nicht beschneiden lässt, stellt sich außerhalb des Bundes zwischen Gott und dem Volk Israel.
Auch im Islam, der sich wie das Judentum auf Abraham als Stammvater beruft, ist die Beschneidung eines Jungen konstitutiv für die Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft. Die islamischen Rechtsschulen sind aber flexibler, was den Zeitpunkt angeht, in der Türkei ist der Eingriff zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr üblich. In Deutschland werden die meisten muslimischen Jungen von Ärzten im Krankenhaus beschnitten. Viele jüdische Eltern wenden sich an dafür religiös und medizinisch speziell ausgebildete Beschneider (Mohelim). Der Eingriff erfolgt in der Regel im Beisein eines Rabbiners in der Synagoge. Der Säugling wird mit einem Tropfen Wein oder lokalanästhesierenden Salben betäubt.
Für die Kölner Richter widerspricht diese Praxis dem Kindeswohl und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, die im Grundgesetz, Artikel 2 garantiert wird. Dieses Grundrecht überwiege das Recht der Eltern auf Religionsfreiheit und ihr Recht, über die Erziehung ihrer Kinder zu entscheiden. Die Richter folgten dem Passauer Strafrechtsprofessor Holm Putzke, der 2008 in einem Aufsatz begründet hatte, warum die Zirkumzision wie jede andere Operation eine Körperverletzung darstellt, die nur zu rechtfertigen sei, wenn sie medizinisch erforderlich ist. Religiöse und kulturelle Gründe lässt Putzke nicht gelten. „Religionsgemeinschaften stehen nicht über dem Recht“, sagt er. „Die Religionsfreiheit kann niemals die Körperverletzung eines anderen Menschen rechtfertigen.“
Die Befürworter der Beschneidung betonen, dass der Eingriff sehr wohl im Sinne des Kindes ist, da der Junge so in die Religionsgemeinschaft eingeführt werde. Ohne Beschneidung wäre ein jüdischer oder muslimischer Junge womöglich Stigmatisierungen ausgesetzt. Auch stufen sie das Erziehungsrecht der Eltern und die Religionsfreiheit höher ein als das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Das Kölner Urteil stelle einen „beispiellosen und dramatischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“ dar, erklärte Dieter Graumann.
„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“, steht im Grundgesetz, Artikel 4. Der Paragraf geht auf die Verfassung der Weimarer Republik von 1919 zurück, die erstmals für Deutschland die Trennung von Staat und Kirche festlegte. Der Staat wurde zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet und die ungestörte Religionsausübung garantiert. Die Nationalsozialisten setzten die Verfassung außer Kraft und verfolgten und ermordeten Juden. Nach dieser Erfahrung genießt die Religionsfreiheit in Deutschland besonderen Schutz, sie wird auch durch europäisches und internationales Recht flankiert. „Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit“, heißt es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. „Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst oder die Vollziehung von Riten zu bekunden.“
Um die Glaubenspraxis von Juden und Muslimen zu schützen, hat die Bundesregierung ein Gesetz angekündigt, das die Beschneidung aus religiösen Gründen weiterhin erlauben soll. Bis auf „Die Linke“ haben alle im Bundestag vertretenen Parteien zugestimmt. Einige Juristen, der Deutsche Kinderschutzbund und Kinderärzte intervenieren jedoch gegen das geplante Gesetz und weisen auf medizinische und psychologische Folgen der Zirkumzision hin. Es könne zu Nachblutungen und Entzündungen kommen, die schlimmstenfalls zur Penisamputation führen; die erlittenen Schmerzen während des Eingriffs könnten Traumata auslösen. Sie berufen sich – wie auch die Befürworter der Beschneidung – auf wissenschaftliche Studien. Der Sozialethiker Peter Dabrock beklagte indes während einer Debatte im Deutschen Ethikrat über das Thema: „Es gibt keine Datenlage zur Beschneidung, die nicht interessegeleitet ist.“
Der Ethikrat, bestehend aus zwei Dutzend Juristen, Medizinern und Theologen, gibt Empfehlungen bei schwierigen ethischen Fragen und wies die Richtung, wie ein Kompromiss aussehen könnte: Die religiöse Beschneidung sei zu erlauben unter der Bedingung, dass der Eingriff medizinisch fachgerecht und mit Betäubung durchgeführt sowie ein Vetorecht des Kindes anerkannt wird. Diesem Vorschlag folgt der Gesetzentwurf, den Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger mittlerweile vorgelegt hat: Er setzt nicht bei der Religionsfreiheit, sondern beim elterlichen Sorgerecht an und stellt klar, dass die Beschneidung zwar den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllt wie alle Operationen, aber nicht rechtswidrig ist, wenn die Eltern zustimmen und der Eingriff „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ erfolgt. Dies soll nicht gelten, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, etwa wenn sich ältere Kinder gegen den Eingriff wehren.
Der Entwurf berücksichtigt die jüdische Tradition, die Vorhaut durch einen speziell ausgebildeten Mohel entfernen zu lassen: „In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.“ Allerdings verlangt der Entwurf „eine angemessene und wirkungsvolle Betäubung“. Ein Tropfen Wein dürfte nicht ausreichen.
Der mit Bundesfamilienministerin Kristina Schröder abgestimmte Gesetzentwurf hat am 10. Oktober das Kabinett passiert. Er dürfte die Debatte versachlichen. Die Frage, wie weit die Religionsfreiheit gehen darf, wird virulent bleiben. Denn die religiöse Landschaft in Deutschland wird bunter und die Kluft zwischen religiösen und säkularen Lebensformen tiefer. Das Verständnis für religiöse Traditionen nimmt in der deutschen Bevölkerung ab. Vieles, was selbstverständlich war im Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften, muss neu justiert werden. Letztlich geht es dabei immer um das Zusammenleben in der säkularen Gesellschaft und die Frage, was gutes Leben ausmacht. ▪
Claudia Keller ist seit 2005 Redakteurin beim „Tagesspiegel“ in Berlin und schreibt hauptsächlich über kirchliche und religiöse Themen.







